Satzung

Präambel

Die Arbeit von The Rising Lions basiert auf dem humanitären Grundsatz der Forderung nach gleichen Rechten und Gerechtigkeit für alle Menschen. In diesem Sinne setzt sich der Verein weltweit für das Recht auf Bildung ein und gibt sich folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „The Rising Lions e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in 63930 Umpfenbach und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Ziel des Vereins ist die Förderung des interkulturellen Austauschs in Bildungsangelegenheiten, um einen stetigen Fortschritt der Bildungssysteme zu ermöglichen. Darüber hinaus soll möglichst vielen Schülern der Zugang zu Wissen und Bildung gewährleistet werden.

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a) Etablierung von länderübergreifenden Partnerschaften der Bildungsträger
b) Förderung von Gründung, Aufbau und Betrieb von Bildungseinrichtungen weltweit
c) Finanzielle und ideelle Unterstützung von Bildungseinrichtungen insbesondere durch
(1) Spenden, Partner- und Patenschaften
(2) Wissenstransfer
(3) Öffentlichkeitsarbeit
d) Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung über Bildungschancen und -hemmnisse

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Es wird zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden. Ordentliche Mitglieder gestalten die Vereinsarbeit aktiv mit, während Fördermitglieder den Vereinszweck vor allem ideell und finanziell unterstützen.

3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Beitrittserklärung und Aufnahme durch den erweiterten Vorstand.

4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Finanzen des Vereins einzusehen.

2. Fördermitglieder können der Mitgliederversammlung beisitzen und die Finanzen des Vereins einsehen.

3. Alle Mitglieder erhalten mindestens jährlich einen Bericht über die Entwicklung und den Fortschritt der unterstützten Projekte.

4. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der monatlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Erweiterter Vorstand
3. Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
h. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
i. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens ein Monat vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 40 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags beim zuständigen Vorstand von diesem einberufen werden. Die Mitgliederversammlung hat somit spätestens sechs Wochen nach Antragseingang stattzufinden.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, sowie bis zu vier Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Der außenvertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt.

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

4. Der erweiterte Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.

5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Baobab Family e.V., Tizianstr.3, 80637 München, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ort, Datum und Unterschriften